( VBG § 52a ) Ein Vertragsassistent hat auch bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen (Fristwahrung, Doktorat, Eignung, Dienstzeit, Verwendungserfolg) keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Verlängerung seines Dienstverhältnisses.
OGH 9 Ob A 210/98t v. 07.10.1998