vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Arbeitsunfähigkeit eines Kraftfahrers wegen eines Wespenstiches

ArbeitsrechtARD 4817/11/97 Heft 4817 v. 21.2.1997

( GewO § 82 lit f ) Wird ein Kraftfahrer, mit dem nur die Lenktätigkeit von Kfz vereinbart ist, wegen eines Wespenstiches krankgeschrieben, stellt sein Aufenthalt im Freibad ebensowenig einen Entlassungsgrund dar, wie er auch nicht verpflichtet ist, seine verbliebene Teilarbeitsfähigkeit dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

OGH 8 Ob A 2302/96d v. 14.11.1996

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte