( GewO § 82 lit f ) Wird ein Kraftfahrer, mit dem nur die Lenktätigkeit von Kfz vereinbart ist, wegen eines Wespenstiches krankgeschrieben, stellt sein Aufenthalt im Freibad ebensowenig einen Entlassungsgrund dar, wie er auch nicht verpflichtet ist, seine verbliebene Teilarbeitsfähigkeit dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
OGH 8 Ob A 2302/96d v. 14.11.1996