( ABGB § 863, AngG § 26 Z 2 ) Die gegenüber einem Kollektivvertrag vorverlegte Fälligkeit einer Sonderzahlung kann durch betriebliche Übung gegenüber den Arbeitnehmern rechtsverbindlich werden, so dass ein einseitiges Abgehen von dieser Fälligkeit durch den Arbeitgeber einen Austrittsgrund bedeutet.
ASG Wien 24 Cga 196/94g v. 23.11.1995