( ArbIG § 8 Abs 3 ) Wird ein Arbeitgeber vom Arbeitsinspektorat aufgefordert, die in § 8 Abs 1 ArbIG genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln, hat die Übermittlung unverzüglich zu erfolgen. Eine Fristsetzung durch das Arbeitsinspektorat ist allerdings nicht unzulässig. Eine "zu kurz bemessene" Frist kann aber dann nicht vorliegen, wenn der Arbeitgeber innerhalb derselben dem Auftrag „ohne Verzug“ nachkommen kann. VwGH 96/02/0216 v. 5. 7. 1996. (Beschwerde abgewiesen)