( EGV Art 119, RL 75/117/EWG ) Eine Regelung, nach der Arbeitnehmer auf Teilarbeitsplätzen bei ihrem Wechsel auf einen Vollarbeitsplatz auf der Gehaltsskala für Vollzeitbeschäftigte niedriger eingestuft werden, als sie zuvor auf der Gehaltsskala für Beschäftigte auf Teilarbeitsplätzen eingestuft waren, weil der Arbeitgeber das Kriterium des als tatsächliche Arbeitszeit definierten Dienstes verwendet, verstößt gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, sofern prozentuell sehr viel mehr weibliche als männliche Arbeitnehmer auf Teilarbeitsplätzen beschäftigt sind, es sei denn, dass diese Regelung durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist, die nichts mit der Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben.