( AZG § 28 Abs 1a ) Das „Nichtgewähren“ von Lenkpausen ist auch bei bloßer Fahrlässigkeit des Arbeitgebers zu bestrafen.
VwGH 97/11/0284 und VwGH 97/11/0316 v. 21.04.1998
Gemäß § 28 Abs 1a Z 6 AZG idF BGBl 1994/446 sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die Lenkpausen gemäß Art 7 Abs 1, 2 oder 4 der VO (EWG)Nr 3820/85 nicht gewähren, zu bestrafen. Aus der Verwendung der Worte „nicht gewähren“ kann nicht geschlossen werden, dass nur ein zielgerichtetes, vorsätzliches Handeln tatbestandsmäßig sein könne, hingegen bloß fahrlässiges Verhalten des Arbeitgebers - z.B. die Unterlassung von ausreichenden Kontrollen und Maßnahmen, die die Einhaltung der Vorschriften über die Lenkpausen gewährleisten würden - zur Erfüllung des Tatbestandes nicht ausreiche.