( VO (EWG)Nr 3820/85,Nr 3821/85,Nr 684/92 ) Eine gemäß einer Gruppenreservierung durch einen Reiseveranstalter wiederholt vorgenommene Beförderung von Fahrgästen auf einer einfachen Fahrt zwischen einem Flughafen und einem Hotel, bei der gelegentlich ein Zwischenstopp bei einer Sehenswürdigkeit für Touristen gemacht wird und deren genaue Strecke nicht vorab festgelegt ist, ist kein Linienverkehr im Sinne von Art 4 Nr 3 der VO (EWG)Nr 3820/85 und daher nicht vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.