( AlVG § 16 Abs 1 lit k, § 25 ) Ein Vorschuss auf Arbeitslosengeld kann nicht deswegen zurückgefordert werden, weil der Arbeitslose Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder Urlaubsentschädigung nicht einfordert.
VwGH 95/08/0075 v. 24.06.1997
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht zwar grundsätzlich, insoweit Kündigungsentschädigung (§ 16 Abs 1 lit k AlVG) oder Urlaubsabfindung (Urlaubsentschädigung) gebührt bzw. gewährt wird (§ 16 Abs 1 lit l AlVG); das Arbeitslosengeld ist aber als Vorschuss zu gewähren, wenn der Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder Urlaubsabfindung (Urlaubsentschädigung) strittig ist oder aus sonstigen Gründen nicht bezahlt wird (§ 16 Abs 2 und 4 AlVG, wobei sich in § 16 Abs 4 AlVG als Beispiel für die „sonstigen Gründe“ noch der Klammerausdruck „z.B. Konkurs des Arbeitgebers“ findet). Nach den zuletzt zitierten Bestimmungen geht der Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder Urlaubsabfindung (Urlaubsentschädigung) für die entsprechenden Zeiträume in der Höhe des gewährten Vorschusses auf den Bund über, sobald der Dienstgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt wird.