§ 2 Abs 2 und 4 AuslBG
1. Erbringen ausländische Gesellschafter von Personengesellschaften für die Gesellschaft Arbeitsleistungen, ist das wichtigste Abgrenzungsmerkmal für die Frage, ob diese dienstrechtlichen oder rein gesellschaftsrechtlichen Charakter haben, die Existenz von Mitentscheidungsrechten in wichtigen Fragen der Unternehmensführung.