§ 2 Abs 1 Z 4 ARG, § 6 ARG
§ 1486 ABGB
1. Gem§ 6 Abs 1 ARGhat der AN, der während seiner wöchentlichen Ruhezeit (Wochenend- bzw Wochenruhe) beschäftigt wird, in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Eine finanzielle Abgeltung der Wochenend-, der Wochen- und der Ersatzruhe ist grundsätzlich verboten und ein „Horten“ von Ersatzruheansprüchen grundsätzlich ausgeschlossen.