§ 10 AÜG, § 11 Abs 2 Z 5 AÜG
1. Nach den zwingenden Bestimmungen des § 10 Abs 1 und 2 AÜG hat eine Arbeitskraft Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für überlassungsfreie Zeiten.
2. Mangels eines für die Überlassung von Arbeitern geltenden Kollektivvertrages ist lediglich für die Festsetzung des Grundentgelts für überlassungsfreie Zeiten ein sacheinschlägiger Kollektivvertrag zu berücksichtigen.