§ 4 AÜG
Aus§ 4 AÜGergibt sich, dass bei Vorliegen eines gültigen Werkvertrages zwischen Entsender und Beschäftiger dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitnehmerüberlassung vorliegen kann, wenn es den Vertragspartnern nach der typischen Gestaltung des Vertragsinhaltes erkennbar gerade auf die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften ankommt. Wann dies jedenfalls zutrifft, legt§ 4 Abs 2 AÜGtypisierend nach der Art einer unwiderleglichen Vermutung fest.