Um Missbräuche zu Lasten des IAG-Fonds einzudämmen, hat der Gesetzgeber in§ 3a Abs 1 IESGGrenzen gezogen, in deren Rahmen der Arbeitnehmer vor Insolvenzeröffnung laufendes Entgelt „stehen lassen“ kann, ohne die Insolvenzentgeltsicherung zu verlieren. In zwei jüngeren Entscheidungen gab der OGH nunmehr klar zu verstehen, dass er sich trotz dieser restriktiveren Gesetzeslage auch in Zukunft die Prüfung vorbehält, ob im Einzelfall eine sittenwidrige Risikoverlagerung gem§ 1295 Abs 2 (§ 879) ABGBzu Lasten des Fonds vorliegt.