§ 30 AuslBG
Wird einem AG aufgrund wiederholter Verstöße gegen das AuslBG gem§ 30 Abs 1 AuslBGdie Beschäftigung von Ausländern vorübergehend untersagt, muss hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes dieses Verbotes auf eine allfällige Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des AG oder seines Betriebes nicht Bedacht genommen werden.