ArbVG § 36
Der Mitarbeiter eines Architekturbüros ist dann nicht mehr als freier Mitarbeiter zu bezeichnen, wenn er ständig seit 5 1/2 Jahren für das Büro arbeitet, kein Unternehmerrisiko trägt und nie ein eigenständiges Werk zu verrichten hatte, sondern im Rahmen eines Gesamtwerkes eingesetzt war. Der Qualifikation als Arbeitnehmer steht auch der Umstand nicht entgegen, daß er selbständig Arbeiten für andere Auftraggeber getätigt hat.