ArbVG § 121
Eine wirksame Beendigung des Dienstverhältnisses eines Betriebsratsmitgliedes kann auch bei Kündigung durch den Ausgleichsverwalter erst nach Zustimmung des Einigungsamtes erfolgen.
EA Wien 7. 8. 1984, II Re 249/84
ArbVG § 121
Eine wirksame Beendigung des Dienstverhältnisses eines Betriebsratsmitgliedes kann auch bei Kündigung durch den Ausgleichsverwalter erst nach Zustimmung des Einigungsamtes erfolgen.
EA Wien 7. 8. 1984, II Re 249/84