( ArbAbfG § 1 Abs 2 ) Die Abfertigungsbestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes (ArbAbfG) sind auch für jene Bundesbedienstete n analog anzuwenden, denen bei Auflösung des Dienstverhältnisses weder ein Abfertigungsanspruch noch ein adäquater Ersatz für Abfertigung etwa durch eine über die ASVG-Pension hinausgehende Pensionsleistung zusteht. In einer geringen zeitlichen, körperlichen und geistigen Beanspruchung der Tätigkeit z. B von Billeteuren während ihres Dienstverhältnisses liegt kein derartiger finanzieller Ausgleich. OLG Wien 8 Ra 177/96z v. 23.09.1996.