( ANSchG § 31 Abs 2, § 33 Abs 7, BauV § 62 ) Dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer bei Arbeiten an einem Dachstuhl nicht nur „ermahnt“, sondern „ausdrücklich angeordnet hat“, dass sie sich angurten müssen, befreit ihn nicht von seiner arbeitnehmerschutzrechtlich en Verantwortung, wenn er die Einhaltung dieser „Anordnung“ - insbesondere in Hinblick auf eine vorhergehende Unterlassung der Einhaltung der „grundsätzlichen Anweisung“ - nicht überwacht hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Ende der Jausenzeit für den Arbeitgeber nicht vorhersehbar gewesen ist und auch von jenem Ort, an dem er sich aufgehalten hat, die konkrete Arbeitsstelle des Arbeitnehmers nicht wahrgenommen werden konnte; der Arbeitgeber hat sich offenbar darauf verlassen, die Arbeitnehmer würden nach Beendigung der Jause seiner Weisung Folge leisten, ohne ein entsprechendes „Kontrollsystem“ in Erwägung zu ziehen. VwGH 96/02/0301 v. 05.07.1996. (Beschwerde abgewiesen)