§ 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG gilt auch für den Fall, dass eine betroffene Person mehrere gerichtliche Erwachsenenvertreter hat. Jedem von ihnen kommt die Stellung eines Rechtsbeistands im Verfahren zu, ohne Unterschied, ob das Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf Antrag des einen oder anderen von ihnen oder von Amts wegen geführt wird. Im Sinne des § 116a Abs 1 Satz 2 AußStrG sind alle widerstreitenden Anträge inhaltlich zu berücksichtigen.

