Keine erhebliche Rechtsfrage liegt vor, wenn die Vertragsauslegung der Vorinstanzen den anerkannten Auslegungsgrundsätzen entspricht und kein unvertretbares Ergebnis hervorbringt; die bloße Relevanz der aufgeworfenen Fragen für eine Mehrzahl von Fällen ändert daran nichts. Anderes gilt nur bei der Auslegung typischer Vertragsbestimmungen von Bedeutung für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten.

