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Vermögensgerichtsstand gegen ausländische Bank

RechtsprechungJudikaturThomas GarberAnwBl 2026/112AnwBl 2026, 187 - 189 Heft 3 v. 11.5.2026

Die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne der internationalen Zuständigkeit gem § 27a JN ist schon dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit erfüllt sind. Gem § 99 Abs 1 JN kann gegen Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, wegen vermögensrechtlicher Ansprüche bei jedem Gericht eine Klage angebracht werden, in dessen Sprengel sich Vermögen dieser Personen oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand selbst befindet. Der Wert des im Inland befindlichen Vermögens darf jedoch nicht unverhältnismäßig geringer als der Wert des Streitgegenstands sein. Das ist nach ständiger Rechtsprechung nicht der Fall, wenn der Wert des im Inland befindlichen Vermögens etwa 20 % des Streitwerts erreicht. Vermögen iSd § 99 Abs 1 JN sind alle wirtschaftlich verwertbaren Güter und Rechte. Dazu gehören auch Forderungen wie das Kontoguthaben bei einer Bank.

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