Unterlässt es ein Bundesland über mehrere Jahre, für Kinder und Jugendliche mit aufwändigem 24-Stunden-Betreuungsbedarf eine dem gesetzlichen Prinzip angehörigennaher Pflege entsprechende Betreuungseinrichtung zu schaffen oder zu organisieren, kann dies nicht mehr als sachlich gerechtfertigte Ermessensausübung angesehen werden. Die bloße Vermittlung eines weit entfernten Betreuungsplatzes in einem anderen Bundesland vermag daran - auch unter Bedachtnahme auf Art 6 BVG Kinderrechte - nichts zu ändern.

