An der Rechtzeitigkeit der Ausführung einer NB ändert sich nichts, wenn das U einer danach enthobenen Verfahrenshilfeverteidigerin zugestellt wurde. Denn deren nachfolgende Enthebung aus einem der in § 45 Abs 4 RAO genannten Gründe (,,lnteressenkollision", vgl § 10 Abs 1 Satz 1 HS 2 und Satz 2 RAO) mit Bescheid des Ausschusses hat zur Folge, dass die Ausführungsfrist durch die Zustellung des U an den - an ihrer statt bestellten - nunmehrigen Verfahrenshilfeverteidiger neu zu laufen begonnen hat.

