Bloß generelle Fälschungseignung eines Mittels oder Werkzeugs genügt für Vorbereitung der Fälschung öff Urkunden oder Beglaubigungszeichen nicht. Die spezifische Zweckbestimmung des Mittels oder Werkzeugs muss - ohne Rückgriff auf den Vorsatz des Täters - objektiv erkennbar sein. § 227 Abs 1 StGB verlangt überdies den erweiterten (bedingten) Vorsatz, sich oder einem anderen mit Hilfe eines solchen Mittels oder Werkzeugs eine Fälschung iSd § 224 StGB zu ermöglichen. Der Täter muss es daher jedenfalls ernstlich für möglich halten, dass seine Handlung die Ausführung eines Fälschungsdelikts fördert, und sich damit abfinden. Die geplante Fälschungstat muss in seiner Vorstellung bereits in ihren wesentlichen Umrissen Gestalt angenommen haben und konkret einer nach § 224 StGB strafbaren Handlung entsprechen.

