1. Die Auskunftspflicht bezieht sich im Aufteilungsverfahren nur auf das der Aufteilung unterliegende Vermögen, welches im Zeitpunkt der Aufteilung - konkreter: im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft - noch vorhanden ist oder dessen Wert nach § 95 Abs 2 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist.

