1. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die gerichtliche Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung nach § 27 Abs 2 PSG sofort wirksam, ohne dass der Ausspruch einer vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit iSd § 44 AußStrG erforderlich ist. Abberufene Vorstandsmitglieder verlieren ihre Funktion mit Zustellung des Abberufungsbeschlusses.

