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Gehörige Besetzung durch Mitwirkende aus dem Volk

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2025/6AnwBl 2025, 5 Heft 1 v. 13.12.2024

Da grundsätzlich jedermann Einsicht in die Dienstlisten für Geschworene und Schöffen nehmen kann, sind darauf bezogene (angebliche) Fehler spätestens am Beginn der HV zugänglich und daher zu diesem Zeitpunkt zu rügen.

11 Os 143/23y

Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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