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Zur Zulässigkeit der wechselseitigen Beteiligung

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2025/5AnwBl 2025, 5 Heft 1 v. 13.12.2024

1. Der Zweck des § 51 AktG ist unter anderem der Schutz vor Kapitalverwässerung. Der Begriff "Verwässerung" kann Unterschiedliches bedeuten, inhaltlich geht es aber immer um die Wertminderung des jeweiligen Anteils am Unternehmen mit Folgen für das Stimmgewicht.

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