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Höherqualifizierter Spruchkörper entspricht stets Art 83 Abs 2 B-VG

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2025/52AnwBl 2025, 151 Heft 3 v. 3.3.2025

Der Einwand, anstelle des SchöffenG wäre aufgrund der Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe der ER LG zuständig gewesen, fällt nicht in den Anfechtungsrahmen des § 281 Abs 1 Z 1 StPO und vernachlässigt, dass ein höherqualifizierter Spruchkörper mit Blick auf die Systematik der verfahrensrechtlichen Vorschriften stets "auf dem Gesetz" beruht.

11 Os 57/24b

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