Der Einwand, anstelle des SchöffenG wäre aufgrund der Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe der ER LG zuständig gewesen, fällt nicht in den Anfechtungsrahmen des § 281 Abs 1 Z 1 StPO und vernachlässigt, dass ein höherqualifizierter Spruchkörper mit Blick auf die Systematik der verfahrensrechtlichen Vorschriften stets "auf dem Gesetz" beruht.
11 Os 57/24b

