Ob Befragungen infolge Umgehung eines Förmlich-ins-Bild-Setzens iSd § 152 Abs 1 StPO nichtig sind, ist dadurch, dass keine gem § 96 StPO protokollierte BeschVernehmung (§ 164 StPO), sondern bloß AV (§ 95 StPO) über seine Angaben vorliegen, noch nicht beantwortet. Eine Nichtigkeit begründende Umgehung von Bestimmungen über die BeschVernehmung läge vielmehr nur vor, wenn der als Besch (§ 48 Abs 1 Z 2 StPO) in Betracht kommende Befragte über seine Stellung im Verfahren und die damit verbundenen Rechte im Unklaren gelassen worden wäre.

