Fristauslösendes Ereignis und Beginn des Fristenlaufs sind auseinanderzuhalten. Eine nach dem Eintritt des fristauslösenden Ereignisses eingebrachte Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung kann die Wirksamkeit der Zustellung mit dem darauf folgenden Werktag - und somit den Beginn des Fristenlaufs - nicht konterkarieren. § 89d Abs 2 GOG bezweckt jedenfalls nicht, Parteien (oder deren Vertretern) die Möglichkeit zu bieten, den Beginn des Fristenlaufs durch nach dem (eigentlichen) Zustellvorgang herbeigeführte Umstände zu verhindern.

