Die 87-jährige Mutter des Klägers wurde nach Einlieferung durch die Rettung an der orthopädischen Abteilung eines Landesklinikums, dessen Rechtsträgerin die Beklagte ist, ambulant untersucht. Nachdem sie wieder in häusliche Pflege entlassen worden war, verstarb sie zu Hause noch am selben Abend. Eine Entlassung in häusliche Pflege und die bloße Abklärung orthopädischer Ursachen ohne weitere notfallmedizinische Untersuchung, obwohl Anzeichen und Symptome für eine koronare Erkrankung bestanden, war fachlich nicht richtig. Zwischen dem Kläger und seiner Mutter bestand zeitlebens ein besonderes Naheverhältnis und eine enge Gefühlsbeziehung. Der eigentlich in einem anderen Ort lebende Kläger verbrachte jedenfalls seit dem Tod seines Vaters durchschnittlich drei Tage pro Woche im Haus seiner Mutter und übernachtete auch dort. Er leistete ihr nicht nur sozialen Kontakt und bot Unterstützung im Haushalt, sondern kümmerte sich auch um sonstige Arbeiten, die sie nicht mehr verrichten konnte. Der Kläger begehrt aus dem Titel des Schadenersatzes ua Trauerschmerzengeld in Höhe von Euro 25.000,-.

