Der alkoholisierte (1,3 Promille) Kläger traf eines Abends auf den ihm aus der Schulzeit bekannten Beklagten, er machte sich über diesen lustig und provozierte ihn. Im Laufe der sich daraus entwickelnden verbalen Auseinandersetzung forderte der Kläger den Beklagten zu einem Faustkampf sowie dazu auf, "ihm ins Gesicht zu schlagen". In der Folge schubste er den Beklagten und tippte ihm immer wieder mit dem Finger gegen die Brust, wodurch er ihn zurückdrängte. Der Beklagte forderte den Kläger mehrmals auf, wegzugehen. Als der Kläger erfolglos versucht hatte, dem Beklagten eine Ohrfeige zu geben, schlug ihm dieser mit der Faust ins Gesicht, was weitgehend ohne Folgen blieb. Im Zuge der weiteren Auseinandersetzung versuchte der Kläger erneut, den Beklagten zu schlagen. Um dem zu entgehen, lief er ein paar Meter weg, wurde aber vom Kläger verfolgt. Der Beklagte drehte sich plötzlich um und schlug dem Kläger mit der Faust ins Gesicht, wodurch dieser "zu Boden ging". Er erlitt durch den Faustschlag eine Kieferhöhlenwandfraktur.

