Eine Bezirkshauptmannschaft nahm dem Kläger einen Schlittenhund ab und brachte ihn bei einem Tierschutzverein unter. Dieser Hund wurde vom Tierschutzverein (noch vor Rechtskraft des Verfallsbescheids) an die Beklagte weitergegeben. Durch ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes wurde festgestellt, dass diese Tierabnahme gem § 37 Abs 2 Tierschutzgesetz (kurz: TSchG) rechtswidrig war. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Herausgabe des Hundes. Der in Verwahrung des Tierschutzheims befindliche Schlittenhund sei rechtswidrig an die Beklagte übergeben worden. Da er Eigentümer des Hundes sei, bestehe kein Grund für die Beklagte, den Hund zu behalten. Weder liege ein hoheitlicher Akt vor, der der Beklagten Eigentum verschaffe, noch habe sie gem § 367 ABGB gutgläubig Eigentum erworben. Die Beklagte wandte insbesondere die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein. Das Erstgericht verwarf diese Einrede, das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück.

