1. Gemäß der jüngeren Rechtsprechung ist die Bezeichnung "Rechtsfreund" iSv § 879 Abs 2 Z 2 ABGB nicht ausschließlich auf Rechtsanwälte oder sonstige Personen beschränkt, die den anwaltlichen Standespflichten vergleichbaren Standesregeln unterliegen. Ein Prozessfinanzierer kann dem Verbot ebenfalls unterliegen, sofern er seinem Kunden Rechtsberatung erteilt oder versucht, Einfluss auf die Verfahrensführung durch den Rechtsanwalt zu nehmen.

