1. Der geprüften Gesellschaft kommt bei Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Abschlussprüfer der Vorrang gegenüber den Schadenersatzansprüchen von Drittgläubigern zu.
2. Der Anspruch auf vorrangige Befriedigung der geprüften Gesellschaft ist ein anspruchsvernichtender Einwand, der spätestens mit Zahlung an die Gesellschaft entsteht.

