1. Die Haftung einer Bank für die (Un-)Richtigkeit ihrer Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG kommt dann in Betracht, wenn diese bereits im Zeitpunkt der Ausstellung bedenklich war.
2. Es kommt nicht darauf an, ob formal ein Betrag "als Stammeinlage" bezahlt wurde, da in einer Bankbestätigung lediglich der "formelle" Zahlungszweck wiedergegeben wird.

