Die EuGH-Entscheidung Halmer (C-295/23) bestätigt die unionsrechtliche Zulässigkeit des österreichischen Fremdbesitzverbots für Rechtsanwaltsgesellschaften. Zwar stellt das Verbot einen Eingriff in die Grundfreiheiten dar, es ist jedoch durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses - insbesondere Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Freiheit von Interessenkollisionen - gerechtfertigt. Mitgliedstaaten haben dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, solange ihre Regelungen kohärent und systematisch sind. Für Österreich bedeutet dies eine Stärkung des bestehenden Berufsrechts und den klaren Ausschluss von Fremdbeteiligungen, insbesondere durch Finanzinvestoren.

