Die Bestellung eines Notgeschäftsführers (§ 15a GmbHG) soll ein Vertretungsdefizit beseitigen, nicht aber dazu dienen, Rechtshandlungen der Gesellschaft zu erzwingen.
Die Bestellung eines Notgeschäftsführers (§ 15a GmbHG) soll ein Vertretungsdefizit beseitigen, nicht aber dazu dienen, Rechtshandlungen der Gesellschaft zu erzwingen.
