Die Ansprüche auf Rechnungslegung und auf Buchauszug nach § 16 Abs 1 HVertrG stellen Kontrollrechte zur Provisionsabrechnung dar. Auch dem selbständigen Handelsvertreter steht - gleich dem sogenannten "freien Handelsvertreter" und dem provisionsberechtigten Angestellten - der klagbare Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung durch Mitteilung eines Buchauszugs mit nachfolgender Konkretisierung des Leistungsbegehrens in Form einer Stufenklage nach Art XLII EGZPO zu.

