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Forderungspfändung: Anforderungen an die Bezeichnung des Exekutionsobjekts

RechtsprechungJudikaturThomas GarberAnwBl 2025/216AnwBl 2025, 583 Heft 10 v. 31.10.2025

Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Bezeichnung des Exekutionsobjekts ist bei einer Forderungspfändung dem Erfordernis des § 54 Abs 2 Z 3 EO dann entsprochen, wenn sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, welche Forderung in Exekution gezogen wird, und zwar ohne Weiteres.

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