Der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN ist auch im Fall einer Verneinung der (sachlichen) Zuständigkeit durch ein Bezirksgericht außerhalb Wiens wegen des Vorliegens einer Arbeitsrechtssache nicht anzuwenden.
2 Ob 95/25x
Der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN ist auch im Fall einer Verneinung der (sachlichen) Zuständigkeit durch ein Bezirksgericht außerhalb Wiens wegen des Vorliegens einer Arbeitsrechtssache nicht anzuwenden.
2 Ob 95/25x
