Betrug setzt (unter anderem) voraus, dass zwischen dem Vermögensschaden und der vom Täter angestrebten Bereicherung ein funktionaler Zusammenhang in der Weise besteht, dass der Vorteil auf der Vermögensverfügung des Getäuschten beruht, die den Schaden herbeiführt. Die vom Tätervorsatz umfasste Bereicherung stellt solcherart die (wenn auch betragsmäßig nicht unbedingt entsprechende) Kehrseite des zugefügten Schadens dar (zur sogenannten "Stoffgleichheit" von Schaden und Nutzen siehe RIS-Justiz RS0094215; RS0094598; RS0094140; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 6, 114).

