Die Bildung eines solchen Sondervermögens ("schwarze Kasse") begründet allerdings solange keine Untreuestrafbarkeit, als der Machthaber Verfügungsbefugnis über dieses Vermögen hat, weil dann keine (vom Tatbestand gleichfalls vorausgesetzte) - zumindest intendierte - Verringerung des Vermögens des Machtgebers vorliegt [...].

