Auch Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse können "berechtigte Interessen" iSd § 17 Abs 3 AVG begründen.
Im Rahmen des § 17 Abs 3 AVG ist das Interesse der Partei an der Akteneinsicht gegen das Interesse anderer Parteien im Einzelfall abzuwägen bzw ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, bestimmte Informationen vorzuenthalten.

