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Haftung des Sacheinlagenprüfers für überbewertete Marken als Sacheinlagen

RechtsprechungJudikaturFriedrich Rüffler, Tobias DornikAnwBl 2025/190AnwBl 2025, 520 Heft 9 v. 19.9.2025

Ein Sacheinlagenprüfer, der rechtswidrig und (fahrlässig) schuldhaft die Sacheinlage (weit) überbewertet hat, hat der Gesellschaft für die Differenz zwischen dem zu hoch bestätigten und dem tatsächlichen Wert der Sacheinlage im Sinne einer Differenzhaftung vergleichbar mit der Haftung des Kreditinstituts (oder Notars) nach § 10 Abs 3 GmbHG und § 29 Abs 1 AktG einzustehen.

6 Ob 214/24z

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