Der Ausnahmetatbestand des § 84 Abs 3 Z 6 HS 2 AktG, wonach Zahlungen, die nach Eintritt der materiellen Insolvenz mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, vom Zahlungsverbot ausgenommen sind, findet analoge Anwendung im GmbH-Recht, wobei unter diese Ausnahme nicht nur Zahlungen von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung, sondern auch Zahlungen an Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kommunalsteuer sowie Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung fallen.

