Nur eine konkret geltend zu machende, individuelle und extreme berufliche Belastung begründet eine Unzumutbarkeit der Übernahme der gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Sinn des § 275 Z 3 ABGB.
5 Ob 3/25i
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

