Während an der positiven Feststellung eines verjährten Rechts zumeist kein rechtliches Interesse besteht, weil dieses ohnedies nicht mehr durchgesetzt werden kann, lässt sich das für die negative Feststellung, dass das Recht zufolge Verjährung nicht mehr klagbar und/oder durchsetzbar ist, nicht sagen. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Beklagte (als potenzieller Gläubiger) die Verjährung fälschlicherweise ernsthaft bestreitet und dadurch die Rechtsstellung des Klägers (als dem potenziellen Schuldner) gefährdet.

