Gehört der zu sichernde Anspruch (dauerhaft) nicht vor die (ordentlichen) Gerichte, steht auch dem Sicherungsantrag die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, sodass der Antrag zurückzuweisen ist. Der hier zu sichernde (künftige) Entschädigungsanspruch für allenfalls nach Inanspruchnahme des Grundstücks und Wiederherstellung des früheren Zustands verbleibende Vermögensschäden ist gem § 15 Abs 6 Oö BauO bei der Baubehörde, also im Verwaltungsweg, geltend zu machen.

